Die überwiegende Zahl der gesetzlichen Krankenkassen übernimmt die Kosten für eine ärztlich-homöopathische Behandlung. Voraussetzung hierfür ist, daß sowohl die Krankenkasse als auch die Ärztin oder der Arzt einen entsprechenden Selektivvertrag abgeschlossen haben

Ärztlicherseits ist die Voraussetzung für die Teilnahme, daß eine Kassenzulassung eigener Praxis besteht (angestellte Ärzte können eine Sondergenehmigung erhalten), und als Qualifikationsnachweis die Zusatzbezeichnung Homöopathie bzw. Homöopathie-Diplom des DZVhÄ vorliegt.

Die Abrechnung der meisten Verträge erfolgt extra­budgetär zu festen Hono­raren über eine von der Management­gesell­schaft für Gesundheitsleistungen beauftragte Ab­rech­nungsgesellschaft (derzeit: PVS pria GmbH, Mülheim).

Neben den Verträgen der Managementgesellschaft bieten auch die Krankenkassen Securvita sowie IKK Classic eigene Selektivverträge an, die über die jeweilige KV extrabudgetär abgerechnet werden. Einige weitere Krankenkassen sind diese Verträgen beigetreten.

Grundsätzlich besteht eine Fortbildungsverpflichtung von 20 Stunden/Kalenderjahr während der Teilnahme (nur vom DZVhÄ anerkannte Fortbildungen in Einzelmittel­homöopathie).

Weitere Informationen zu den Möglichkeiten, ärztliche-homöopathische Leistungen innerhalb einer Kassenpraxis unter Nutzung der Selektivverträge der Gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen, finden Sie auch hier.